Persönliche Beiträge

Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Da Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, entfallen die entsprechenden Beiträge an die ALV.

Wie hoch sind die Beiträge?


Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung

Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

Beispiel:

Personen mit Jahrgang 2000 sind seit dem 1. Januar 2018 beitragspflichtig (sofern die Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen wurde).

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Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen.

Allerdings kann in diesem Fall ein jährlicher Freibetrag (von Fr. 16'800) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden.

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Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Ermittlung des massgebenden Einkommens
Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an AHV, IV und EO betragen 10.0% des massgebenden Einkommens. Bei Jahreseinkommen unter CHF 58'800 sinkt der Beitragssatz in festgelegten Einkommensintervallen auf bis zu 5.371%, wobei der jährliche Mindestbeitrag von CHF 514 nicht unterschritten werden darf.

Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie jedoch verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,371%) erhoben werden, wenn das Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala liegt.

Massgebend für die Ermittlung des Einkommens ist die von den Steuerbehörden erstellte rechtskräftige Veranlagung.

Können die Steuerbehörden keine Meldung erstatten, schätzt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital selber ein.

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Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Vermeiden Sie Verzugszinsen
Aufgrund der Angaben des Selbständigerwerbenden oder der Vorjahreswerte erhebt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Bei wesentlichen Änderungen des Einkommens empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25% werden gesetzliche Verzugszinsen von 5% p.a. erhoben.

Formular:

Änderung der Akontobeiträge Selbständigerwerbender

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Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Unterschied zu Unselbständigerwerbenden
Abhängig vom beitragsrechtlichen Status (selbständigerwerbend/unselbständigerwerbend) ergeben sich erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Versicherungsdeckung. So sind Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Zudem ist sowohl die Unfallversicherung (UVG) als auch die berufliche Vorsorge (BVG) für sie freiwillig.

Ausserdem haben Selbständigerwerbende die gesamten Beiträge selbst zu tragen, während bei Unselbständigerwerbenden die Beiträge hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber aufgeteilt werden (paritätische Beitragsentrichtung).

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblätter:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
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