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AHV Beiträge

Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge.

Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Sie sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer selbständigerwerbend ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Einkommen. Ob jemand im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.

Paritätische Beiträge
Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Arbeitnehmende entrichten die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV je hälftig. Sowohl die Beiträge an die Familienausgleichskasse als auch die Verwaltungskosten gehen ausschliesslich zu Lasten der Arbeitgeber.

Wie hoch sind die Beiträge?

Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Persönliche Beiträge
Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Da Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, entfallen die entsprechenden Beiträge an die ALV.

Wie hoch sind die Beiträge?


Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Beiträge der Nichterwerbstätigen
Welche Beiträge bezahlen Nichterwerbstätige?

Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Der jährliche Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt derzeit CHF 514.

Der Maximalbeitrag beläuft sich auf CHF 25'700 pro Jahr. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der/die Ehepartner/in (oder eingetragene Partner/in) im Sinne der AHV erwerbstätig ist (Pensum mind. 50%) und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1028) entrichtet.

Wie hoch sind die Beiträge?
Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO.

Formular
Anmeldeformular für Nichterwerbstätige
Anschrift
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Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak35.ch
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