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Beiträge der Nichterwerbstätigen

Welche Beiträge bezahlen Nichterwerbstätige?

Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Der jährliche Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt derzeit CHF 514.

Der Maximalbeitrag beläuft sich auf CHF 25'700 pro Jahr. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der/die Ehepartner/in (oder eingetragene Partner/in) im Sinne der AHV erwerbstätig ist (Pensum mind. 50%) und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1028) entrichtet.

Wie hoch sind die Beiträge?
Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO.

Formular
Anmeldeformular für Nichterwerbstätige

Teilerwerbstätigkeit
Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen.

Falls die Beiträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beiträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden.

Nichterwerbstätige Studierende schulden bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, den Mindestbeitrag von CHF 514. Danach gelten für sie die ordentlichen Regeln für Nichterwerbstätige (Beitragsbemessung auf Vermögen und Renteneinkommen).

Mehr Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht Nichterwerbstätiger beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.

Beispiel:


Personen mit Jahrgang 1998 sind seit dem 1. Januar 2019 beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht Nichterwerbstätiger dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

Mehr Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
Vermeiden Sie Verzugszinsen
Aufgrund der Angaben des Nichterwerbstätigen oder der Vorjahreswerte legt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres fest. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- oder Vermögenslage, empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können.

Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25%, werden gesetzliche Verzugszinsen von 5% p.a. erhoben.

Mehr Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
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