AHV Leistungen

Die AHV erbringt Renten, Hilflosenentschädigungen und weitere Leistungen.

Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus.

Altersrente
Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, welche das Referenzalter 65 (Frauen der Jahrgänge1961 - 1963 werden schrittweise von 64 auf 65 erhöht) erreicht haben und während mindestens einem Jahr in der Schweiz versichert waren.

Der Bezug der Altersrente kann zwischen 63 und 70 flexibel gestaltet werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen. Nebst der Möglichkeit eines monatsweisen Vorbezugs oder Aufschubs, kann auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub (der Anteil muss jeweils zwischen 20% und 80% liegen und darf auch in Franken angegeben werden) beantragt werden sowie eine Kombination aus beiden. Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs- oder Aufschubsanteils. Näheres entnehmen Sie dem Merkblatt 3.4 - Flexibler Rentenbezug.

Für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und noch eine Ausbildung absolvieren, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet.
Hinterlassenenrenten
Wann besteht Anspruch  auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente?

Nach dem Tode des Ehemannes hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie ein Kind hat oder wenn sie das 45. Altersjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war.

Nach dem Tode der Ehefrau hat der Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er ein Kind hat. Bei Witwern mit volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf eine Rente gemäss Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 nur, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Personen nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Der Anspruch endet mit der Wiederverheiratung oder mit Entstehen eines Anspruchs auf eine höhere Invaliden- oder Altersrente.

Nach dem Tode der Mutter oder des Vaters haben Waisen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder solange sie in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Für Stief- und Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Die weiteren Details können Sie dem Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten der AHV entnehmen.
Hilflosenentschädigung
Wer hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt nicht von Einkommen und Vermögen, sondern vom Grad der Hilflosigkeit ab. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anspruch haben nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.
Hilfsmittel
Für Hilfsmittel der AHV reichen Sie das Anmeldeformular Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der Ausgleichskasse ein, welche Ihnen die Altersrente ausrichtet.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV.
Änderung Zahlungsverbindung
Als Bezüger von Leistungen der AHV oder IV können Sie Ihre Zahlungsadresse jederzeit ändern. Benützen Sie dafür eines dieser Formulare:
Anschrift
AUSGLEICHSKASSE SCIENCEINDUSTRIES
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak35.ch
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