Aufgrund der Angaben des Selbständigerwerbenden oder der Vorjahreswerte erhebt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.
Bei wesentlichen Änderungen des Einkommens empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25% werden gesetzliche Verzugszinsen von 5% p.a. erhoben.
Formular:
Änderung der Akontobeiträge Selbständigerwerbender
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
