Wird eine Person vorübergehend von ihrem schweizerischen Arbeitgeber in einen Vertragsstaat entsandt, besteht die Möglichkeit, die alleinige Versicherungsunterstellung in der Schweiz für eine beschränkte Zeit beizubehalten. Die Bestätigung durch die Ausgleichskasse erfolgt für die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Höchstdauer, länger dauernde Entsendungen müssen beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt werden.
Detaillierte Informationen gibt Ihnen das Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Anmeldung:
Entsendungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter „Neuer Einsatz im Ausland" Typ "Entsendung" oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „
Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
" zu beantragen.
Über die Konsequenzen der Weiterversicherung in der Schweiz informieren die Merkblätter unter: