AHV Beiträge

Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge.

Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Sie sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer selbständigerwerbend ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Einkommen. Ob jemand im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.

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