Anspruch MV Genf

Wer erhält Leistungen der Mutterschaftsversicherung Genf?

Anspruch auf eine Mutterschaftszulage haben Mütter die während mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes eine berufliche Tätigkeit im Kanton Genf ausgeübt haben und in der AHV versichert sind.

Bei der Adoption eines Kindes besteht unter den gleichen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Adoptionszulage.

Der Anspruch auf die Zulage besteht auch, wenn die Mutter nach der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.

Der Anspruch auf die Taggelder oder Zulage beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 112 Tagen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter vor Ablauf der Anspruchsperiode wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

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