Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an AHV, IV und EO betragen 10.0% des massgebenden Einkommens. Bei Jahreseinkommen unter CHF 58'800 sinkt der Beitragssatz in festgelegten Einkommensintervallen auf bis zu 5.371%, wobei der jährliche Mindestbeitrag von CHF 514 nicht unterschritten werden darf.
Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie jedoch verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,371%) erhoben werden, wenn das Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala liegt.
Massgebend für die Ermittlung des Einkommens ist die von den Steuerbehörden erstellte rechtskräftige Veranlagung.
Können die Steuerbehörden keine Meldung erstatten, schätzt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital selber ein.
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
