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Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf

Die Mutterschaftsversicherung Genf richtet für im Kanton Genf erwerbstätige Mütter während der Mutterschaft weitergehende Leistungen aus (z.B. Differenzzahlungen zur Mutterschaftsentschädigung, Zahlung ab 99. Tag bis zum 112. Tag).

Im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung (Schweiz) werden über die Mutterschaftsversicherung Genf auch Entschädigungen bei Adoption ausgerichtet.

Anspruch MV Genf
Wer erhält Leistungen der Mutterschaftsversicherung Genf?

Anspruch auf eine Mutterschaftszulage haben Mütter die während mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes eine berufliche Tätigkeit im Kanton Genf ausgeübt haben und in der AHV versichert sind.

Bei der Adoption eines Kindes besteht unter den gleichen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Adoptionszulage.

Der Anspruch auf die Zulage besteht auch, wenn die Mutter nach der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.

Der Anspruch auf die Taggelder oder Zulage beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 112 Tagen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter vor Ablauf der Anspruchsperiode wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Höhe der Zulage MV Genf
Wie viel erhalte ich?

Die Zulage beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens (begrenzt durch Mindest- und Maximalzulage).

Während den ersten 98 Tagen wird die Zulage um die Mutterschaftsentschädigung gekürzt. Ab 99. Tag besteht ein ungekürzter Anspruch.

Wenn der Arbeitgeber in der Anspruchsperiode Lohnfortzahlung von mindestens 80 % leistet, wird die Mutterschaftsentschädigung ihm ausbezahlt.
Anmeldung MV Genf
Das Anmeldeformular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wird von der Mutter und vom Arbeitgeber ausgefüllt und an die für den Arbeitgeber zuständige Ausgleichskasse eingereicht. Damit erfolgt auch die Anmeldung für die Mutterschaftsversicherung Genf.
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