Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen.

Allerdings kann in diesem Fall ein jährlicher Freibetrag (von Fr. 16'800) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung

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