Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden, bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen.
Allerdings kann in diesem Fall ein Altersfreibetrag (CHF 1400/Monat resp. CHF 16'800/Jahr) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
