Ermittlung der definitiven Beiträge

Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Jahreslohnmeldung der Arbeitgebenden vorliegt. Diese muss bis spätestens am 30. Januar nach dem Beitragsjahr an die Ausgleichskasse kommuniziert werden. Bei Nichteinhaltung dieses Termins, werden auf Nachforderungen Verzugszinsen erhoben. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen

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