Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Wenn während eines begrenzten Zeitraums von zu Hause aus gearbeitet wird, ändert dies angesichts der derzeitigen aussergewöhnlichen Umstände nichts an der Versicherungsunterstellung der betroffenen Grenzgänger. Dies ist nicht als regelmässige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten zu qualifizieren. Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten, die vorübergehend ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Wohnsitzland ausüben, unterliegen daher weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Es ist nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.
Die Behörden der angrenzenden Staaten wurden entsprechend informiert.