
Die aktuelle Lage stellt die Arbeitgeber und Selbstständigen vor grosse Herausforderungen. Arbeitgeber können für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigungen beantragen.
Wo melde ich Kurzarbeit an?
Kurzarbeit ist bei den jeweiligen Kantonalen Arbeitslosenkassen anzumelden. Adressen
Was gilt für die AHV-Beiträge?
Die AHV-Beiträge müssen auch bei Kurzarbeit wie bisher im vollen Umfang geleistet werden. Weitere Informationen finden Sie auf Merkblatt 2.11
Ist ein Zahlungsaufschub möglich?
Die Zahlungsfristen gemäss Artikel 34 AHVV gelten grundsätzlich unverändert. Die Ausgleichskassen können aber Arbeitgebern und Selbstständigen, die aufgrund der aktuellen Lage und trotz allfälliger Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, einen Zahlungsaufschub gemäss Artikel 34b AHVV gewähren. Bei der Höhe der Abschlagzahlungen, insbesondere der ersten Zahlung, sowie bezüglich der Fristen ist der besonderen Lage Rechnung zu tragen. Zahlungsaufschübe sind gemäss AHVV mit Verzugszinsen verbunden. Aufgrund der Ausnahmeregelung des Bundesrates vom 20.03.2020 verzichtet unsere Kasse ab sofort (21.03.2020) auf die Erhebung von Verzugszinsen. Die Betreibungsverfahren sind seit 19. März 2020 bis zum 19. April generell ausgesetzt.
Anpassung der Akontobeiträge
Arbeitgeber und Selbstständige haben die Möglichkeit, der Ausgleichskasse eine wesentliche Reduktion der Lohn- bzw. Einkommenssumme zu melden, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. Arbeitgeber können die Änderung über die online-Plattform connect vornehmen.
Meldeformular für Selbständige: Formular
Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Merkblatt 2.13
Telefon | 061 285 22 22 |
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