
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden. Die Verlängerung betrifft unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können sowie Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden. Unterstützung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, werden derzeit im Parlament im Rahmen der Debatten zum Covid-19-Gesetz diskutiert.
Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.
Das Parlament entscheidet im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Bis der Entscheid gefällt ist, wird dieser Punkt in der Verordnung noch nicht geregelt. Das Gesetz wird gegenwärtig vom Parlament beraten und wird voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft treten. Je nachdem, was das Parlament beschliesst, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.
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