Coronavirus: Zahlungserleichterungen bei AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen
- Der Bundesrat hat entschieden, die Verzugszinsen für im Zusammenhang mit der aktuellen Krise gewährte Zahlungsaufschübe gemäss Artikel 34b AHVV während 6 Monaten zu sistieren. Dies gilt vom 21.3. - 20.9.2020.
- In Ergänzung zur genannten Massnahme wird für sämtliche Beitragsforderungen ab 21. März bis zum 30. Juni ein Verzugszins von 0% berechnet.
- Vom 21. März bis Ende Juni 2020 gilt ein Mahnungsaufschub für Beitragsforderungen.
- Die Betreibungsverfahren sind seit 19. März 2020 bis zum 19. April generell ausgesetzt.
Weitere Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Merkblatt 2.13