Revision des Familienzulagengesetzes tritt per 1. August 2020 in Kraft

Ausbildungszulagen schon ab Alter 15 möglich

Bisher wurden Ausbildungszulagen erst ab demjenigen Monat ausbezahlt, welcher dem Monat folgt, in dem das Kind in Ausbildung das 16. Altersjahr vollendete. Für Jugendliche, die bereits mit 15 Jahren eine nachobligatorische Ausbildung wie z.B. eine Berufslehre beginnen, erhielten die Eltern bis anhin nur die tiefere Kinderzulage. Dies wird nun korrigiert: Der Anspruch auf die höhere Ausbildungszulage entsteht ab Beginn des Monats in dem eine nachobligatorische Ausbildung angetreten wird, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in den der 15. Geburtstag fällt.

Der neue Anspruch auf Ausbildungszulage ab Alter 15 entsteht ab 1. August 2020. Zur Geltendmachung genügt es, uns die Ausbildungsbestätigung einzureichen. Als «nachobligatorisch» gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt der Infostelle.

Unser aktualisiertes Merkblatt über Familienzulagen finden Sie hier.

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