Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo auf den 1. September 2019

Das zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Letztere sieht das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (vgl. "Entsendung").

Geregelt wird zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV-Kleinstrenten.

Für Staatsangehörige von Kosovo gilt betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen die verkürzte Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 3 ELG.

Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Kosovo besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.

Entsendung

Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung sowie die Invalidenversicherung.

Die begleitenden Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV versichert.

Die kosovarische Entsendebescheinigung erfasst die Versicherungsbereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.

Die begleitenden Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens den kosovarischen Rechtsvorschriften betreffend Renten- und Invalidenversicherung unterstellt.

Die maximale Entsendedauer beträgt fünf Jahre und kann mittels einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden um ein weiteres Jahr verlängert werden. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.

Keine Beitragsrückvergütung

Beim definitiven Verlassen der Schweiz nach dem 31. August 2019 kann keine Rückerstattung der an die AHV einbezahlten Beiträge mehr beantragt werden. Staatsangehörige des Kosovo, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

Link zum Vertragstext:
Abkommen (SR 0.831.109.475.1):
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2019/2599.pdf
Verwaltungsvereinbarung (SR 0.831.109.475.11):
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2019/2617.pdf

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