
Infolge der Bundesratsbeschlüsse vom 26. Mai 2021 ergeben sich folgende Änderungen rund um die Ansprüche auf Corona-Erwerbsersatz:
Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes für besonders gefährdete Personen
Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung (unmittelbar nach der 2. Impfung) nicht mehr als besonders gefährdet.
Keine Quarantänepflicht für vollständig Geimpfte und Genesene
Personen, welche vollständig geimpft oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, müssen sich innert sechs Monaten nicht in Quarantäne begeben, wenn sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Somit erlöscht der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für diese Personengruppen innert der Rahmenfrist von sechs Monaten. Zudem entfällt die Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg für Mitarbeitende in Betrieben, in denen die Person gezielt und repetitiv getestet wird
Aufhebung der Ausnahmeregelung (Selbstdeklaration bei Quarantänemassnahmen)
Die Ausnahmeregelung vom 28. Oktober 2020, wonach bei Anträgen auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantänemassnahmen auf die Selbstdeklaration der antragstellenden Person abgestellt werden kann, entfällt. Aufgrund der gesunkenen Fallzahlen gilt ab sofort wieder die Regelung, wonach die Quarantäne ärztlich oder behördlich angeordnet sein muss, um den Anspruch auf die Entschädigung geltend zu machen.
Restaurationsbetriebe
Ab dem 31. Mai 2021 können Restaurationsbetriebe unter Einhaltung des Schutzkonzeptes ihre Gäste auch im Innenbereich bewirten. Bis und mit 31. Mai 2021 besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung. Ab dem 1. Juni 2021 können Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, sofern die Voraussetzungen (Umsatzeinbusse von mindestens 30% und Lohnausfall) erfüllt sind.
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