
Bern, 09.09.2019 - Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.
Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Letztere sieht das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (vgl. "Entsendung"). Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften finden auch Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten.
Geregelt wird zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV-Kleinstrenten.
Für Staatsangehörige von Brasilien gilt betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen die verkürzte Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 3 ELG.
Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.
Entsendung
Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung. Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert.
Die brasilianische Entsendebescheinigung erfasst die Versicherungsbereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung. Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens den brasilianischen Rechtsvorschriften betreffend Renten- und Invalidenversicherung unterstellt.
Die maximale Entsendedauer beträgt fünf Jahre. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.
Beitragsrückvergütung
Das Abkommen sieht für brasilianische Staatsangehörige auch weiterhin die Möglichkeit vor, die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen. Staatsangehörige von Brasilien, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
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Kati Fréchelin
Internationale Angelegenheiten, Bereich Abkommen
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
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