Corona-Erwerbsersatz nach Ende des Lock-Downs

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 den Anspruch der Selbständigerwerbenden, die ihre Betriebe am 27. April oder am 11. Mai wieder öffnen können, bis zum 16. Mai verlängert. Muss der Betrieb darüber hinaus geschlossen bleiben, weil kein Schutzkonzept eingehalten werden kann, besteht der Anspruch weiterhin. 

In diesem Fall erfolgt die Verlängerung aber nicht automatisch. Die Betriebsschliessung infolge Undurchführbarkeit des Schutzkonzepts ist uns schriftlich zu melden (z.B. online mittels QR-Code der letzten Abrechnung).

Nach wie vor Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben Personen, die in Quarantäne gehen müssen, weil sie Kontakt mit positiv getesteten Personen hatten sowie Selbständigerwerbende, deren Veranstaltung verboten wurde. Für Angestellte, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen mussten, weil ihre Kinder nicht mehr familienergänzend betreut werden können (Schule, Kita) ist der Anspruch aufgrund der in den meisten Fällen erfolgten Wiederaufnahme der Schultätigkeit in der Regel am 11. Mai abgelaufen.

Ob eine geschlossene Schule in der Schweiz oder im angrenzenden EU-Ausland liegt, spielt für den Anspruch auf Corona-Entschädigung keine Rolle.

Gemäss Bundesratsentscheid vom 19. Juni 2020 muss ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden. Ab diesem Datum können auch keine rückwirkenden Neuberechnungen mehr verlangt werden.

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