Inkrafttreten der Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro per 01.01.2019

Nachdem die parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Vertragsstaaten und der Schweiz abgeschlossen sind, treten die Abkommen der Schweiz mit Serbien einerseits und Montenegro andererseits per 01.01.2019 in Kraft.

Mit diesen neuen Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und den beiden Nachfolgestaaten Jugoslawiens aktualisiert. Sie lösen das bisher angewandte Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab.

Inhaltlich entsprechen die beiden Abkommen weitgehend den Regelungen des bisher anwendbaren Abkommens mit Jugoslawien. Im Bereich der Familienzulagen nach FamZG, der Entsendedauer, der Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen und der Totalisierung für Renten der IV werden neue Regelungen eingeführt.

Sachlicher Geltungsbereich (FamZG):
Die Familienleistungen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich der beiden Abkommen enthalten. Es besteht somit basierend auf den beiden Abkommen kein Anspruch auf Familienleistungen nach FamZG für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Entsendung:
Die Entsendedauer beträgt für Serbien und Montenegro neu jeweils 24 Monate (bisher 36 Monate). Nach wie vor kann die Entsendung im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verlängert werden, dies bis maximal 6 Jahre.

Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen:
Neu bleiben nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Serbien oder Montenegro begleiten, in der AHV/IV/EO versichert. Im umgekehrten Fall bleiben sie wie bisher im Vertragsstaat versichert und sind von der Schweizer AHV/IV/EO befreit.

Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente:
Neu werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Serbien und Montenegro ausländische Beitragszeiten angerechnet.

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