Am 1. Oktober 2023 ist das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Albanien In Kraft getreten. Inhaltlich entspricht dieses Abkommen den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen enthält zudem eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.
Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Die Bestimmungen zum anwendbaren Recht sehen das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor. Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften finden auch Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten.
Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung. Die maximale Entsendedauer beträgt 24 Monate. Die Entsendung kann im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bis zu 6 Jahren verlängert werden.
Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Albanien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.