
Mit einem von der Ausgleichskasse ausgestellten Formular A1 kann ein Arbeitnehmer gegenüber Behörden von EU- und EFTA-Staaten belegen, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem untersteht. Nach Berichten über eine angeblich verschärfte Kontrolltätigkeit ausländischer Behörden bei Arbeitseinsätzen im EU-Ausland hat bei unseren Mitgliedern die Nachfrage nach dem Formular sprunghaft zugenommen. Die Verunsicherung ist gross.
Tatsache ist, dass sich an den seit Jahren zwischen der Schweiz und den EU- oder EFTA-Staaten geltenden Bestimmungen zur Koordination der sozialen Sicherheit nichts geändert hat. Einige Länder, insbesondere Frankreich und Österreich, haben jedoch ihre nationalen Vorschriften bezüglich Kontrolle der A1-Formulare verschärft und sehen administrative Sanktionen für den Fall vor, dass das Formular nicht vorgewiesen werden kann. Darüber hinaus können wir aber keine generellen Verschärfungen der Kontrolltätigkeit feststellen.
Bei kurzen Arbeitsbesuchen ist i.d.R. kein A1 nötig
Die sich abzeichnende Tendenz, vorsichtshalber selbst bei nur kurzen Arbeitsbesuchen eine A1-Bescheinigung bei der Ausgleichskasse einzuverlangen, halten wir für unverhältnismässig. Dies gilt zumindest ausserhalb der genannten beiden Länder sowie ausserhalb von Branchen, bei denen mit Schwarzarbeitskontrollen zu rechnen ist (wie z.B. dem Bau- und Verkehrssektor). Das Formular A1 ist nur deklaratorischer Natur und kann deshalb auch noch nachträglich bei uns eingeholt werden.
Mehrfachtätigkeiten: Verlängerte Gültigkeitsdauer
Bei Mehrfachtätigkeiten (Personen, die gewöhnlich in der Schweiz und gleichzeitig regelmässig in mindestens einem weiteren EU- oder EFTA-Staat eine Erwerbstätigkeit ausüben) stellen wir ab sofort die A1-Bescheinigungen im Allgemeinen für 5 Jahre aus (bisher 2 Jahre),sofern die Antragsstellung ohne explizites Enddatum erfolgt. Ganz können wir leider bei Mehrfachtätigkeiten auf unbestimmte Zeit nicht auf eine Befristung verzichten, da die für die Versichertenunterstellung massgebenden Anstellungsverhältnisse mit der Zeit ändern können. Wir sind überzeugt, mit der verlängerten Gültigkeitsdauer einen Beitrag zur administrativen Entlastung unserer Mitglieder leisten zu können.
Online-Antragstellung über Plattform ALPS
Für die elektronische Beantragung von Entsendungen und Mehrfachtätigkeiten wurde die Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) eingerichtet. Über unser E-Business-Portal connect können Sie direkt auf ALPS zugreifen. Eine Anleitung für die erstmalige Anmeldung auf ALPS können sie hier herunterladen (PDF).
Zusätzliche Informationen finden Sie im BSV-Merkblatt : «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1».
Zögern Sie nicht, bei Fragen zu internationalen Personaleinsätzen unsere Spezialisten zu konsultieren. Wir beraten Sie gerne: Tel. 061 285 22 22
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