Coronavirus: Zahlungserleichterungen bei AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen

  1. Der Bundesrat hat entschieden, die Verzugszinsen für im Zusammenhang mit der aktuellen Krise gewährte Zahlungsaufschübe gemäss Artikel 34b AHVV während 6 Monaten zu sistieren. Dies gilt vom 21.3. - 20.9.2020.
  2. In Ergänzung zur genannten Massnahme wird für sämtliche Beitragsforderungen ab 21. März bis zum 30. Juni ein Verzugszins von 0% berechnet. 
  3. Vom 21. März bis Ende Juni 2020 gilt ein Mahnungsaufschub für Beitragsforderungen.
  4. Die Betreibungsverfahren sind seit 19. März 2020 bis zum 19. April generell ausgesetzt

Weitere Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus:

Merkblatt 2.13

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