Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - China

Inkrafttreten
Das Sozialversicherungsabkommen mit China tritt am 19. Juni 2017 in Kraft.


Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung (AHV/IV). Ebenfalls geregelt ist die Rückvergütung der AHV-Beiträge.


Entsendungsbescheinigung
Die Entsendungsbescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung (AHV/IV). Das Abkommen sieht vor, dass auch die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen in der schweizerischen AHV/IV versichert bleiben. Nichterwerbstätige Ehegattenmüssen sich bei der Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten melden.
Die Entsendungsbescheinigung Chinas bezieht sich auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen bleiben in der chinesischen Rentenversicherung versichert.
Die Entsendedauer beträgt maximal 72 Monate (Artikel 4 des Abkommens). Eine Verlängerung ist nicht möglich.


Übergangsregelung (Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens)

Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten als "Entsandte" für ihren chinesischen Arbeitgeber in der Schweiz im Einsatz waren, müssen der zuständigen Ausgleichskasse grundsätzlich
innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens eine von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestellte Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz (AHV/IV) befreien lassen wollen (frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).


Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren schweizerischen Arbeitgeber in China als „Entsandte" im Einsatz waren, müssen grundsätzlich innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens den zuständigen chinesischen Behörden eine von der zuständigen Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 394
Ausgleichskasse ausgestellten Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in China befreien lassen wollen. Die Ausgleichskasse stellt die Bescheinigung aus, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (Beginn der Entsendung frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).


Die Entsendebescheinigungen für China werden von den Ausgleichskassen ausgestellt. Arbeitgeber beantragen die Bescheinigung bei ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen
Antragsformular Entsendebescheinigung.

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