Aktualisierte Koordinationsregeln CH-EU per 1.1.2015

Per 1. Januar 2015 tritt die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 in Kraft. Damit verbunden sind Änderungen der Grundverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständigkeit der Staaten für die Versicherungsunterstellung. Es gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.

1.       Änderungen im Bereich der Versicherungsunterstellung

1.1 Gewöhnliche unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten

Grundsätzlich sind Personen nur noch dann in ihrem Wohnstaat versichert, wenn sie dort einen „wesentlichen Teil" (mehr als 25 %) der Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Regel, die bisher nur auf Tätigkeiten für einen einzigen Arbeitgeber Anwendung fand, ist auf Tätigkeiten für zwei oder mehrere Arbeitgeber ausgedehnt worden. Nur wenn eine Person bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaates haben, ist sie auch ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat wie bisher den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterstellt.

Personen, die für ihren Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat) nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil in ihrem Wohnstaat erwerbstätig sind, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Arbeitgebersitz (der Sitz der Arbeitgeber) befindet. Liegt keine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat vor und hat der eine Arbeitgeber Sitz im Wohnstaat, der andere ausserhalb, so gelten neu die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnstaates seinen Sitz hat.

Beispiele:

Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber zu 30% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 70% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Wohnsitz, weil wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat).

Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland zu 20% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 80% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Wohnsitz, obwohl keine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat).

Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber zu 10% in der Schweiz und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 90% in Italien → Unterstellung in Italien (Sitz Arbeitgeber ausserhalb des Wohnsitzstaates).

Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für den einen Schweizer Arbeitgeber zu 20 % in der Schweiz und für einen anderen Schweizer Arbeitgeber zu 80% in Italien → Unterstellung in der Schweiz (Sitz der beiden Arbeitgeber).

1.2 Flugpersonal

Die Besatzungsmitglieder von Fluggesellschaften sind neu in dem Staat versichert, in welchem sich die Heimatbasis befindet. Als Heimatbasis gilt der Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitgliedes verantwortlich ist.

1.3 Unbedeutende Tätigkeiten

Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden unbedeutende Tätigkeiten (Eigenart der Tätigkeit oder als Orientierung, weniger als 5% der Arbeitszeit resp. des Einkommens) generell nicht mehr berücksichtigt. Die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz ist auf Grund der Eigenart der Tätigkeit keine unbedeutende Tätigkeit.

2. Übergangsfrist von zehn Jahren

Für die geänderten Unterstellungsregelungen gilt eine Übergangsbestimmung von zehn Jahren: Sofern die Versicherungsunterstellung vor dem 1. Januar 2015 festgelegt wurde, bleibt die betroffene Person während längstens zehn Jahren nach der bisherigen Bestimmungen unterstellt, solange der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Die betreffende Person kann aber beantragen, dass die neuen Regelungen Anwendung finden. Für die versicherte Person ist es allerdings vorteilhafter, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht zu häufig wechseln, damit nicht zerstückelte Versicherungszeiten entstehen. Aus diesem Grunde verbleibt die versicherte Person grundsätzlich im bisherigen System, ausser sie verlangt ausdrücklich die Anwendung der neuen Bestimmungen.

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