Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union (EU) am 31.01.2020 verlassen. Mit Ablauf der Übergangsperiode am 31.12.2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und damit die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.

Grenzüberschreitende Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 eingetreten sind

Die bis am 31.12.2020 unter dem FZA erworbenen Rechte von Schweizer, britischen und EU-Staatsangehörigen werden durch spezifische Abkommen geschütztFür diese Personen sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin anwendbar, solange sie sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich befinden, d.h. für diese Personen ändert sich nichts, solange sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihres Aufenthalts einen andauernden Bezug zu beiden Staaten haben.

Auch bei Situationen, welche einen Bezug zum Vereinigten Königreich, der Schweiz und der EU haben, sind die europäischen Koordinierungsvorschriften weiterhin anwendbar für: Britische Staatsangehörige, welche sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und EU-Staaten befinden; Schweizer Staatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Staaten; europäische Staatsangehörige in einem Kontext Schweiz-Vereinigtes Königreich.

Versicherungsunterstellung

Bescheinigungen A1 betreffend Einsätze, welche vor dem 01.01.2021 begonnen haben, bleiben gültig, solange die grenzüberschreitende Situation andauert bzw. bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeitsdauer erreicht ist. Die aus der Bescheinigung resultierenden Rechte und Pflichten bestehen weiter, auch in Bezug auf die Kranken- und Unfallversicherung. Dies betrifft: 
  • Entsendungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (in beide Richtungen) von Schweizer, britischen und europäischen Staatsangehörigen
  • Entsendungen zwischen der Schweiz und der EU (in beide Richtungen) von britischen Staatsangehörigen
  • Mehrfachtätigkeiten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich betreffend Schweizer/britische/europäische Staatsangehörige, auch dann, wenn ein EU-Staat betroffen ist (Wohnsitzstaat und oder Erwerbsstaat).
Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen (ausserhalb CH/UK/EU) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gestützt auf das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich 1968 abgeschlossene bilaterale Sozialversicherungsabkommen ändert sich nichts. Auch Entsendungen von britischen Staatsangehörigen in andere Vertragsstaaten (ausserhalb der EU) sind nicht betroffen.

Ab dem 01.01.2021 sind Entsendungen von britischen Staatsangehörigen in die EU gegebenenfalls gestützt auf die jeweiligen bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und diesen Staaten möglich (Liste der Abkommen); die betroffenen Personen erhalten eine Entsendungsbescheinigung (CoC).

Ab dem 01.01.2021 können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige eines EU- oder eines EFTA-Staates mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich der freiwilligen AHV/IV beitreten, wenn die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die ununterbrochene Vorversicherungszeit von fünf Jahren, erfüllt sind.

Leistungen der 1. Säule

Wurden Versicherungszeiten in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in der EU unter dem FZA vor dem 01.01.2021 erworben, so finden die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin Anwendung. Dies bedeutet konkret für

Renten, die am 31. Dezember 2020 bereits laufen: 
Laufende Alters- und Invalidenrenten werden weiterhin ausbezahlt und weltweit exportiert. IV-Viertelsrenten und ggf. a.o. Renten werden weiterhin ins Vereinigte Königreich und in den EU-Raum exportiert. 

Rentenansprüche nach dem 31. Dezember 2020:
Bei Personen, die sich bereits vor dem 01.01.2021 in einer grenzüberschreitenden Situation befanden, sind die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin anwendbar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unterstellung unter das jeweilige Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaates des FZA vor dem 01.01.2021 erfolgt. Massgebend ist daher nicht der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern der Erwerb von Versicherungszeiten unter dem FZA vor dem 01.01.2021. Auf solche Personen bleibt das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) anwendbar; insbesondere bedeutet dies:
  • AHV/IV-Rentenansprüche werden aufrechterhalten und zum Zeitpunkt des Rentenbezugs werden die Renten exportiert (IV-Viertelsrenten und ggf. a.o. Renten werden bei Wohnsitz in der EU oder im Vereinigten Königreich exportiert);
  • Versicherungszeiten werden, soweit nötig, weiterhin angerechnet (insbesondere für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer in der IV); auch Versicherungszeiten, die nach dem 31.12.2020 erworben wurden, werden berücksichtigt.
Bei grenzüberschreitenden Situationen, die nach dem 31.12.2020 vorliegen und damit nie unter das Freizügigkeitsabkommen gefallen sind, dürfte während einer Übergangsfrist (bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens) das bilaterale Sozialversicherungsabkommen von 1968, welches durch das Inkrafttreten des FZA suspendiert wurde, erneut Anwendung finden. Im Rahmen dieses Abkommens gilt:
  • Keine Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten durch die Schweiz;
  • Kein Export von IV-Viertelsrenten oder a.o. IV-Renten.
Ergänzungsleistungen

Auf die bereits bestehenden und neuen Ansprüche hat dies folgende Auswirkungen:

Per 31.12.2020 bereits verfügte Leistungen:
  • bereits verfügte Ergänzungsleistungen werden weiterhin ausgerichtet.
Neu entstehende Ansprüche nach dem 31.12.2020:

Bei Personen, die sich bereits vor dem 01.01.2021 in einer grenzüberschreitenden Situation befanden, sind die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin anwendbar, solange sich der Sachverhalt nicht ändert. Dies bedeutet, dass britische Staatsangehörige, welche bereits vor dem 01.01.2021 in der Schweiz gewohnt und gearbeitet haben bzw. nicht erwerbstätige britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 01.01.2021 in der Schweiz gewohnt haben, insbesondere
  • Ergänzungsleistungen ohne die Einhaltung von Karenzfristen beziehen können;
  • auch Ergänzungsleistungen beziehen können, wenn sie ausschliesslich eine britische Leistung beziehen, die einer solchen der AHV oder IV im Sinne des Art. 4 ELG entspricht.
Bei grenzüberschreitenden Situationen, die nach dem 31.12.2020 vorliegen und damit nie unter das Freizügigkeitsabkommen gefallen sind, dürfte während einer Übergangsfrist (Inkrafttreten eines neuen Abkommens) das bilaterale Sozialversicherungsabkommen von 1968, welches durch das Inkrafttreten des FZA suspendiert wurde, erneut Anwendung finden. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen heisst das Folgendes: Britische Staatsangehörige, welche gestützt auf dieses Abkommen nach einer fünfjährigen Karenzfrist Anspruch auf ausserordentliche Rente hätten, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG; in allen übrigen Fällen gilt die zehnjährige Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG.

Die Ausführungen in dieser AHV-Mitteilung gelten sinngemäss auch für die Mutterschaftsentschädigungen/Vaterschaftsentschädigungen und weitere Leistungen wie z.B. die Eingliederungsmassnahmen der IV: Laufende Leistungen werden weiterhin ausgerichtet und auf Personen, die vor dem 01.01.2021 dem FZA unterlagen, sind die europäischen Koordinierungsvorschriften anwendbar.

Koordinationsregeln ab dem 01.01.2021 zwischen der Schweiz und UK

Es ist vorgesehen, dass die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 durch neue Koordinierungsvorschriften geregelt werden; diese neuen Bestimmungen werden derzeit verhandelt. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass am 01.01.2021 vorübergehend das alte bilaterale Sozialversicherungsabkommen von 1968 für eine kurze Übergangsperiode wieder gilt, bis die zukünftigen Regelungen in Kraft treten werden. Entsprechende Informationen werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite des BSV publiziert und in einer weiteren AHV-Mitteilung kommuniziert.

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