
21.11.2022. Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.
Eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) unterliegt weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Die Sonderregelung galt bis Ende 2022. Diese Frist wurde nun bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.
Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert.
Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht.
Auskünfte erteilt:
Christina Kämpf, Advokatin, Leiterin Internationales, Tel 061 285 22 94
Telephone | 061 285 22 22 |
info@ak35.ch |
09:00-11:00 | 14:00-16:00 |
|
Telephone contacts |
08:00-17:00 |
|
Make an appointment |