Neue Leistungen ab 1. Juli 2021 für Eltern und ältere Arbeitslose

Eltern von gesundheitlich schwer beinträchtigten Kindern und Mütter von Neugeborenen, die nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen, profitieren ab 1. Juli von neuen Erwerbsersatz-Leistungen. Ausserdem treten Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose in Kraft.

1.    Entschädigung für die Betreuung schwer beeinträchtigter Kinder

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben künftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal 98 Taggelder à CHF 196).

Mehr erfahren: Merkblatt 6.10 Betreuungsentschädigung

2.    Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss, kann sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (von 14 Wochen) um die Dauer der Hospitalisierung verlängern, höchstens aber um 8 Wochen bzw. 56 Tage (auf maximal 154 Tage bzw. 22 Wochen). Anspruch auf eine solche Verlängerung haben Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen.

 

3.    Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können neu bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Die Leistungen werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben nur Personen, deren Vermögen CHF 50'000 (Alleinstehende) resp. 100'000 (Ehepaare) nicht überschreitet, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden.

Mehr erfahren: Merkblatt 5.03 – Überbrückungsleistungen

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