Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Bosnien und Herzegowina per 1. September 2021
Mit dem neuen Abkommen wird die Koordinierung der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und dem Nachfolgestaat Jugoslawiens aktualisiert. Es löst das bisher angewandte Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab.
Dies sind die wesentlichen Neuerungen:
- Wegfall des Anspruchs auf Familienzulagen
Die Familienleistungen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich des Abkommens enthalten. Dementsprechend besteht ab 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina. Der bisher aufgrund des alten Abkommens bestehende Anspruch von bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen in anderen Ländern erlischt ebenfalls. Ausnahme: Keine Änderungen ergeben sich für in der Landwirtschaft tätige Personen (Familienleistungen nach FLG). Familienzulagen in der Landwirtschaft werden auch gemäss neuem Abkommen weiterhin ausgerichtet werden.
- Entsendung
Die Entsendedauer beträgt neu 24 Monate (bisher 36 Monate). Nach wie vor kann die Entsendung im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verlängert werden, dies bis maximal 6 Jahre.
- Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen
Neu bleiben nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Bosnien und Herzegowina begleiten, in der AHV/IV/EO versichert. Im umgekehrten Fall bleiben sie wie bisher im Vertragsstaat versichert und sind von der Schweizer AHV/IV/EO befreit.
- Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente
Neu werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina ausländische Beitragszeiten angerechnet, sofern sie in einem Land zurückgelegt wurden, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht, und sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt.
Link zum Vertragstext:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/1365/de