Quarantäne infolge SwissCovid App und Einreise aus Risikogebieten

Wer sich auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne begeben muss, hat in der Regel Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dies gilt auch, wenn die Quarantäne aufgrund der SwissCovid App angeordnet wurde. Keinen Anspruch haben Personen, die ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reisen.

Quarantäne infolge SwissCovid App
Der Bundesrat empfiehlt die Installation der SwissCovid App. Mit dieser Applikation sollen Ansteckungsketten unterbrochen werden. Wurde ein Kontakt mit einer infizierten Person festgestellt, löst die App einen Alarm aus und die Person wird aufgefordert, die Infoline SwissCovid zu kontaktieren, um die weiteren Schritte abzuklären. Sollte die Abklärung ergeben, dass eine Quarantäne notwendig ist und wird diese von den Behörden bzw. einem Arzt angeordnet, so besteht Anspruch auf die Entschädigung. Wer sich aufgrund der Meldung in der Applikation selbständig in Quarantäne begibt, ohne weitere Abklärungen zu tätigen (keine angeordnete Quarantäne durch einen Arzt oder eine Behörde), hat jedoch keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Einreise aus Risikogebieten
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 entschieden, dass sich ab dem 6. Juli 2020 Personen, welche aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreisen, zehn Tage in Qurantäne begeben müssen. Wer ab dem 6. Juli in ein Risikogebiet reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Liste der Risikogebiete finden Sie hier.

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